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§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung ergänzt die Bestimmungen des Oö. Archivgesetzes (OöArchG) im Hinblick auf die Benutzung des Archivgutes und der Einrichtungen des Oberösterreichischen Landesarchivs (im Folgenden: Archiv). Sie ist gem. § 12 Abs. 4 OöArchG vom Archivdirektor erlassen und tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
§ 2 Übergeber/in
Als Übergeber/in i. S. des § 6 Abs. 1 OöArchG ist im Falle des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung jene Organisationseinheit zu verstehen, der oder deren Nachfolgerin das Archivgut gemäß Aktengruppenzeichen zuzuordnen ist.
§ 3 Benutzer/in
Wer Archivgut, Bibliothekswerke oder Einrichtungen des Archivs benutzen will, gibt vor der ersten Benutzung die für die Verwaltung erforderlichen Daten bekannt, weist seine Identität nach und entrichtet ein allfälliges Entgelt gem. § 4 dieser Benutzungsordnung. Mit der obligatorischen Unterfertigung des Benutzungsreverses wird die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung bestätigt und die Verpflichtung zu deren Einhaltung anerkannt.
Eventuell nötige besondere Kenntnisse (wie z. B. Sprache, Schrift oder der Umgang mit EDV-Rechercheplätzen) müssen die Benutzer/innen selbst mitbringen. Das Archivpersonal kann nur in Einzelfällen Hinweise geben und Unterstützung leisten.
§ 4 Benutzungsentgelt
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienstleistungen des Archivs ist vor der ersten Benutzung ein Entgelt in folgender Höhe zu entrichten:
1 Tag 2 Euro
1 Woche 5 Euro
1 Monat 10 Euro
½ Jahr 20 Euro
1 Jahr 30 Euro
Mit diesem Entgelt sind alle Leistungen des Archivs abgegolten, die im bezahlten Zeitraum im Zuge der Einsicht in Archivalien in Anspruch genommen werden. Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen, für die Erteilung schriftlicher Auskünfte und weitere im Folgenden angeführte, kostenpflichtige Leistungen sind hiervon nicht berührt. Mit der Entrichtung des Benutzungsentgeltes ist nicht der Anspruch auf jederzeitige Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im Benutzungsbereich verbunden (vgl. § 5 Abs. 2).
Benutzung im dienstlichen Auftrag (d. i. im Auftrag von Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden) ist nicht entgeltpflichtig. In Zweifelsfällen entscheidet der Archivdirektor. Benutzer/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Mitarbeiter/innen des Archivs sind von der Entgeltpflicht ausgenommen. Benutzer/innen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr entrichten ein um 50 % ermäßigtes Entgelt.
In begründeten Einzelfällen kann der Archivdirektor andere Beträge festlegen.
§ 5 Lesesaal
1. Ablauf
Die Benutzung von Archivgut und Bibliothekswerken erfolgt in den dafür bestimmten Räumlichkeiten des Archivs, wo Archivpersonal zur Beratung, Aufsicht und Abwicklung des Lesesaalbetriebes anwesend ist (Informationsdienst). Anordnungen des Informationsdienstes im Sinne dieser Benutzungsordnung ist Folge zu leisten.
Dem Informationsdienst werden täglich Beginn und Abschluss der Tätigkeit, Bestellungen sowie die Übernahme und Rückgabe von Archivalien, Mikrofilmen und Büchern mitgeteilt. Die Weitergabe von Unterlagen an andere Benutzer/innen ist nur mit Zustimmung des Informationsdienstes zulässig. Für die Beratung bei der Auswahl der Arbeitsunterlagen sowie spezielle methodische oder fachliche Fragen stehen qualifizierte Mitarbeiter/innen des Archivs zur Verfügung (Beratungsdienst). Die eigentliche Forschungsarbeit muss aber von der Benutzerin oder dem Benutzer selbst durchgeführt werden.
Archivalien und nicht im Lesesaal gelagerte Mikrofilme werden zu festgelegten Zeiten bereitgestellt, soferne die Einsicht zulässig ist (vgl. §§ 5 und 6 OöArchG). Auskunft über konkrete Benutzungsbeschränkungen erteilt der Informationsdienst. Die Anzahl der pro Person und Tag zu benutzenden Archivalien ist begrenzt, die Einhaltung der Begrenzung wird vom Informationsdienst überwacht.
2. Arbeitsplätze
Die Anzahl der Arbeitsplätze und der Geräte für die Einsicht in physische oder digitale Archivalien ist begrenzt, sie werden in der Reihenfolge des Eintreffens der Benutzer/innen bzw. der Registrierung durch den Informationsdienst vergeben. Die Reservierung oder Vorbestellung von Arbeitsplätzen ist grundsätzlich nicht möglich.
3. Schutzbestimmungen
Im Lesesaal ist alles zu unterlassen, was den Zustand der Archivalien und Bücher gefährden oder die Arbeit Anwesender stören könnte. Mobiltelefone sind lautlos zu schalten, längere Gespräche dürfen nur im Garderobenraum geführt werden. Die Zusammenarbeit mehrerer Personen im Lesesaal ist nur mit vorheriger Zustimmung des Informationsdienstes erlaubt.
Mäntel, Aktentaschen, Schirme und dergleichen dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen werden; es stehen versperrbare Garderobekästen zur Verfügung. Für Garderobe übernimmt das Archiv keine Haftung.
Die vorgelegten Archivalien oder Bücher sind mit größter Vorsicht und Schonung zu behandeln, dürfen nicht aus dem Lesesaal entfernt werden und sind in unveränderter Ordnung zurückzustellen.
Der Benutzungszweck (§ 6 Abs. 2 Z. 2 OöArchG) gilt grundsätzlich auch dann als erreichbar, wenn Reproduktionen der bestellten Archivalien (Kopien, Mikrofilme oder Digitalaufnahmen) zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitnahme von Reproduktionsgeräten (ausgenommen Fotoapparate) in den Lesesaal ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Informationsdienstes zulässig.
Als Schreibgeräte dürfen nur Bleistifte verwendet werden. Es ist verboten, in den Archivalien oder Büchern Eintragungen irgendwelcher Art (Korrekturen, Anmerkungen, Striche etc.) vorzunehmen.
Alle technischen Hilfseinrichtungen und Geräte des Archivs sind mit angemessener Sorgfalt und Vorsicht zu bedienen. Für die Benutzung dieser Geräte und digitalen Archivgutes gelten besondere, den jeweiligen technischen Gegebenheiten entsprechende Bestimmungen, über die der Informationsdienst Auskunft gibt. Bei missbräuchlicher Verwendung kann von der Direktion die weitere Benutzung der Einrichtungen des Oö. Landesarchivs befristet oder dauerhaft untersagt werden.
§ 6 Auskünfte und Recherchen
Mündliche Auskünfte sind kostenfrei. Für eine Beantwortung schriftlicher Anfragen, die mit Recherchen verbunden ist, sowie für wissenschaftliche und gutachterähnliche Auskünfte ist ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro pro angefangener Stunde Arbeitszeit zuzüglich 2 Euro pro eingesehener Archivalieneinheit zu entrichten.
Dienstliche Anfragen (d. i. im Auftrag von Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden) werden unentgeltlich bearbeitet. In Zweifelsfällen entscheidet der Archivdirektor.
Die Beantwortung schriftlicher Anfragen erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten des normalen Dienstbetriebes.
Würde der Aufwand für die Beantwortung diese Möglichkeiten übersteigen, muss die Bearbeitung abgelehnt werden.
§ 7 Reproduktionen und Abschriften
Reproduktionen und Abschriften von Archiv- und Bibliotheksgut dürfen nur dann hergestellt werden, wenn keine Schutzbestimmungen entgegenstehen und die Besorgung der anderen Aufgaben des Archivs sowie der Zustand der Archivalien es erlauben. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen oder eine bestimmte Beschaffenheit derselben besteht nicht.
Für die Anfertigung von Reproduktionen sind Entgelte pro Aufnahme in folgender Höhe zu entrichten:
Sofort-Scan (vom Benutzer/ der Benutzerin selbst hergestellt):
auf Datenträger 10 Cent als Ausdruck s/w 20 Cent
Leihkamera (Digitalfoto durch Benutzer/in mit Kamera des Landesarchivs):
auf Datenträger 10 Cent (keine Ausdrucke)
Dateikopie (Kopie bereits vorhandener Digitalisate):
auf Datenträger 10 Cent (keine Ausdrucke)
Bildschirmkopie (vom Lesesaal-Arbeitsplatz aus):
auf Datenträger 10 Cent als Ausdruck s/w 20 Cent, col. 210 Cent
Auftrags-Scan (schriftlicher Auftrag an die Reprostelle):
auf Datenträger 50 Cent als Ausdruck s/w 60 Cent, col. 210 Cent
Mikrofilm-Reproduktion (durch Mitarbeiter/in des Landesarchivs):
Ausdruck s/w 60 Cent
Anders lautende Einzelregelungen sind davon nicht berührt. Über zahlenmäßige Beschränkungen und spezielle Bedingungen für Massenbestellungen gibt der Informationsdienst Auskunft.
Digitale Reproduktionen für dienstliche Zwecke (s. o. § 6 2. Abs.) werden unentgeltlich angefertigt. In Zweifelsfällen entscheidet der Archivdirektor.
Für Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken (z. B. Publikation in Druckwerken oder elektronischen Medien) ist pro Auflage ein Nutzungsentgelt in der Höhe von 70 Euro pro Aufnahme zu entrichten.
Alle anderen Reproduktionsarten sind nur im wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesse unter besonderen Auflagen zulässig und werden zu Marktpreisen von externen Dienstleistern hergestellt, welche die Qualitäts- und Sorgfaltskriterien des Archivs erfüllen. Für eventuell erforderliche Archivalientransporte durch das Landesarchiv zu den Dienstleistern ist eine Pauschalsumme von 50 Euro zu entrichten.
Für die Beglaubigung von Abschriften oder Reproduktionen ist eine Beglaubigungsgebühr in der Höhe von 15 Euro pro Seite zu entrichten.
§ 8 Herkunftsnachweis, Pflichtexemplar
In Publikationen, die sich auf Archivalien des Archivs beziehen, ist als deren Verwahrort "Oberösterreichisches Landesarchiv" anzugeben.
Von Publikationen, die sich in wesentlichen Teilen auf Archivalien des Archivs beziehen, ist dem Archiv ein kostenloses Pflichtexemplar zu übermitteln. Für Pflichtexemplare ungedruckter Dissertationen und Diplomarbeiten wird vom Archiv ein freiwilliger Unkostenbeitrag geleistet.
§ 9 Entlehnung von Archivalien
Bei Vorliegen wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesses kann der Archivdirektor die befristete Entlehnung von Archivalien an andere Archive, wissenschaftliche Einrichtungen oder öffentliche Dienststellen genehmigen. Der Entlehner muss in solchen Fällen gewährleisten, dass die Archivalien sicher und fachgerecht verwahrt, nicht vom vereinbarten Ort entfernt und unversehrt zurückgestellt werden. Transport- und Versicherungskosten trägt der Entlehner.
§ 10 Bibliothek
Die Bibliothek des Archivs ist eine Präsenzbibliothek. Die Entlehnung von Büchern ist daher grundsätzlich nicht möglich. Die Bestellung der gewünschten Bücher erfolgt beim Informationsdienst unter Angabe der Bibliothekssignatur, bei mehrbändigen Werken auch der Bandzahl. Dem Informationsdienst werden die Bücher auch zurückgegeben.
§ 11 Sanktionen
Die Benutzung kann vom Direktor eingeschränkt oder versagt werden, wenn schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen wurde (§ 6 Abs. 2 Z. 1 OöArchG).
Linz, am 30. Mai 2008
Der Direktor des Oö. Landesarchivs