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| Reproduktionen | Beglaubigungen | Auskünfte und Recherchen | Entlehnung von Archivalien |

Icon - Sprung zum Seitenanfang Reproduktionen

Reproduktionen und Abschriften von Archiv- und Bibliotheksgut dürfen nur dann hergestellt werden, wenn keine Schutzbestimmungen entgegenstehen und die Besorgung der anderen Aufgaben des Archivs sowie der Zustand der Archivalien es erlauben. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen oder eine bestimmte Beschaffenheit derselben besteht nicht.

Für die Anfertigung von Reproduktionen sind Entgelte pro Aufnahme in folgender Höhe zu entrichten:

Sofort-Scan (vom Benutzer/ der Benutzerin selbst hergestellt):

                 auf Datenträger 10 Cent                 als Ausdruck s/w 20 Cent

Leihkamera (Digitalfoto durch Benutzer/in mit Kamera des Landesarchivs):

                 auf Datenträger 10 Cent                 (keine Ausdrucke)

Dateikopie (Kopie bereits vorhandener Digitalisate):

                 auf Datenträger 10 Cent                 (keine Ausdrucke)

Bildschirmkopie (vom Lesesaal-Arbeitsplatz aus):

                 auf Datenträger 10 Cent                 als Ausdruck s/w 20 Cent, col. 210 Cent

Auftrags-Scan (schriftlicher Auftrag an die Reprostelle):

                 auf Datenträger 50 Cent                 als Ausdruck s/w 60 Cent, col. 210 Cent

Mikrofilm-Reproduktion (durch Mitarbeiter/in des Landesarchivs):

                 Ausdruck s/w 60 Cent

Anders lautende Einzelregelungen sind davon nicht berührt. Über zahlenmäßige Beschränkungen und spezielle Bedingungen für Massenbestellungen gibt der Informationsdienst Auskunft.

Digitale Reproduktionen für dienstliche Zwecke (s. o. § 6 2. Abs.) werden unentgeltlich angefertigt. In Zweifelsfällen entscheidet der Archivdirektor.

Für Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken (z. B. Publikation in Druckwerken oder elektronischen Medien) ist pro Auflage ein Nutzungsentgelt in der Höhe von 70 Euro pro Aufnahme zu entrichten. Alle anderen Reproduktionsarten sind nur im wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesse unter besonderen Auflagen zulässig und werden zu Marktpreisen von externen Dienstleistern hergestellt, welche die Qualitäts- und Sorgfaltskriterien des Archivs erfüllen. Für eventuell erforderliche Archivalientransporte durch das Landesarchiv zu den Dienstleistern ist eine Pauschalsumme von 50 Euro zu entrichten.

 

Großbestellungen von Reproduktionen (Scans)

Grundsätzlich sind Reproduktionsaufträge für ganze Archivalien- bzw. Bestelleinheiten nur bis zu 50 Aufnahmen oder Mikrofilmen möglich.
Größere Aufträge können nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten angenommen werden. Über deren Annahme wird im Einzelfall entschieden.

Bestellungen über mehr als 50 Scans, die nur Teile von Archivalieneinheiten oder Mikrofilmen umfassen, können (aus personellen Gründen) nicht angenommen werden.

Icon - Sprung zum Seitenanfang Beglaubigungen

Für die Beglaubigung von Abschriften oder Reproduktionen ist ein Entgelt in der Höhe von 15,- Euro pro Seite zu entrichten.

Icon - Sprung zum Seitenanfang Auskünfte und Recherchen

Mündliche Auskünfte sind kostenfrei. Für eine Beantwortung schriftlicher Anfragen, die mit Recherchen verbunden ist, sowie für wissenschaftliche und gutachterähnliche Auskünfte ist ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro pro angefangener Stunde Arbeitszeit zuzüglich 2 Euro pro eingesehener Archivalieneinheit zu entrichten.

Dienstliche Anfragen (d. i. im Auftrag von Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden) werden unentgeltlich bearbeitet. In Zweifelsfällen entscheidet der Archivdirektor. Die Beantwortung schriftlicher Anfragen erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten des normalen Dienstbetriebes. Würde der Aufwand für die Beantwortung diese Möglichkeiten übersteigen, muss die Bearbeitung abgelehnt werden.

Icon - Sprung zum Seitenanfang Entlehnung von Archivalien

Bei Vorliegen wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesses kann der Archivdirektor die befristete Entlehnung von Archivalien an andere Archive, wissenschaftliche Einrichtungen oder öffentliche Dienststellen genehmigen. Der Entlehner muss in solchen Fällen gewährleisten, dass die Archivalien sicher und fachgerecht verwahrt, nicht vom vereinbarten Ort entfernt und unversehrt zurückgestellt werden. Transport- und Versicherungskosten trägt der Entlehner.