§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung ergänzt die Bestimmungen des Oö. Archivgesetzes (OöArchG) im Hinblick auf die Benutzung des Archivgutes des Oberösterreichischen Landesarchivs (im Folgenden: Archiv). Sie ist gem. § 12 Abs. 4 OöArchG von der Archivdirektorin oder dem Archivdirektor (im Folgenden: der Direktion) zu erlassen.
Die Benutzung von Unterlagen des Verwaltungsarchivs ist durch innerdienstliche Vorschriften des Amtes der oö. Landesregierung geregelt.