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§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung ergänzt die Bestimmungen des Oö. Archivgesetzes (OöArchG) im Hinblick auf die Benutzung des Archivgutes des Oberösterreichischen Landesarchivs (im Folgenden: Archiv). Sie ist gem. § 12 Abs. 4 OöArchG von der Archivdirektorin oder dem Archivdirektor (im Folgenden: der Direktion) zu erlassen.

Die Benutzung von Unterlagen des Verwaltungsarchivs ist durch innerdienstliche Vorschriften des Amtes der oö. Landesregierung geregelt.

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