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§ 2 Übergeber/in

Als Übergeberin i. S. des § 6 Abs. 1 OöArchG ist im Falle des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung jene Organisationseinheit zu verstehen, der oder deren Nachfolgerin das Archivgut gemäß Aktengruppenzeichen zuzuordnen ist.

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