§ 3 Benutzung
Wer Archivgut oder Bibliothekswerke des Archivs benutzen will, gibt vor der ersten Benutzung die für die Verwaltung erforderlichen Daten bekannt, weist seine Identität nach und entrichtet ein allfälliges Entgelt gem. § 4 dieser Benutzungsordnung. Mit der obligatorischen Unterfertigung des Benutzungsreverses wird die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung bestätigt und die Verpflichtung zu deren Einhaltung anerkannt.
Eventuell nötige besondere Kenntnisse (wie z. B. Sprache, Schrift oder der Umgang mit EDVRechercheplätzen) müssen selbst mitgebracht werden. Das Archivpersonal kann nur in Einzelfällen Hinweise geben und Unterstützung leisten (s. unten § 5 Abs. 1 und § 6).