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§ 4 Benutzungsentgelt

(1) Höhe des Entgeltes

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienstleistungen des Archivs ist vor der ersten Benutzung ein Entgelt in folgender Höhe zu entrichten:

Benutzungsentgelt 1 Tag 2,40 Euro
Benutzungsentgelt 1 Woche 6,00 Euro
Benutzungsentgelt 1 Monat 12 Euro
Benutzungsentgelt 1/2 Jahr 24 Euro
Benutzungsentgelt 1 Jahr 36 Euro

Mit diesem Entgelt sind alle Leistungen des Archivs abgegolten, die im bezahlten Zeitraum im Zuge der Einsicht in Archivalien in Anspruch genommen werden. Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen, für die Erteilung umfangreicher Auskünfte und weitere im Folgenden angeführte, kostenpflichtige Leistungen sind hiervon nicht berührt. Mit der Entrichtung des Benutzungsentgeltes ist weder ein Anspruch auf sofortige Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im Benutzungsbereich noch auf Fachberatung durch wissenschaftliches Personal des Archivs verbunden (vgl. § 5 Abs. 2).

(2) Begünstigungen

Benutzung im Auftrag von Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ist nicht entgeltpflichtig. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktion.

Benutzerinnen und Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Archivkuratorinnen und Archivkuratoren (§ 11 oö.ArchG) sowie Archivpersonal sind von der Entgeltpflicht ausgenommen. Gegen Nachweis von Schulbesuch, Inskription oder Präsenzdienst wird bis zum 25. Lebensjahr eine Ermäßigung von 50% gewährt.

In begründeten Einzelfällen kann die Direktion andere Beträge festlegen.

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