§ 7 Reproduktionen und Abschriften
(1) Allgemeines
Reproduktionen und Abschriften von Archivgut dürfen nur dann hergestellt werden, wenn keine Schutzbestimmungen entgegenstehen und der Zustand der Archivalien es erlaubt. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen oder eine bestimmte Beschaffenheit derselben besteht nicht.
(2) Reproduktionsentgelte
Für die Anfertigung von Reproduktionen sind pro Aufnahme Entgelte in folgender Höhe zu entrichten:
Sofort-Scan (digital) | 0,17 Euro | |
Sofort-Scan (Ausdruck) | 0,28 Euro | |
Auftrags-Reproduktion (digital) | 0,60 Euro | |
Auftrags-Reproduktion (Ausdruck) | 0,70 Euro | |
Auftrags-Reproduktion für Sonderformate (nur digital, kein Ausdruck möglich) | 3,60 Euro | |
Auftrags-Reproduktion (Mindestpauschale) | 3,60 Euro |
Anders lautende Spezialregelungen auf Basis eines Vertrages oder einer Vereinbarung sind davon nicht berührt.
Reproduktionen für das Amt der oö. Landesregierung werden im Rahmen der Möglichkeiten unentgeltlich angefertigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktion.
Für Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken (z. B. Publikation in Druckwerken oder digitalen Medien) ist pro Auflage je Reproduktion ein Nutzungsentgelt in der Höhe von 36 Euro pro Aufnahme zu entrichten.
Die Anfertigung von Auftrags-Reproduktionen kann u. a. aus konservatorischen oder technischen Gründen abgelehnt werden.
(3) Transkription
Die Übertragung handschriftlicher Aufzeichnungen in Druckschrift kann nur in Ausnahmefällen und in geringem Umfang übernommen werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktion.
Es ist eine Gebühr in der Höhe von 6 Euro pro Zeile des Originaldokumentes zu entrichten. Für die Richtigkeit der Transkription wird keine Haftung übernommen.