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§ 8 Herkunftsnachweis, Pflichtexemplar

In gedruckten und digitalen Publikationen, die sich auf Archivalien des Archivs beziehen, ist als Herkunftsnachweis "Oberösterreichisches Landesarchiv" anzugeben.

Von Publikationen, die sich in wesentlichen Teilen auf Archivalien des Archivs beziehen, ist dem Archiv ein kostenloses Pflichtexemplar zu übermitteln.

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