§ 9 Entlehnung von Archivalien
Bei Vorliegen wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesses kann die Direktion die befristete Entlehnung von Archivalien an andere Archive, wissenschaftliche Einrichtungen oder öffentliche Dienststellen genehmigen. Über jede Entlehnung ist ein schriftlicher Leihvertrag abzuschließen.