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Standesamtsunterlagen

Die Standesämter in Österreich sind eine Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und unterstehen der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat). Sie führen die Geburten-, Familien- (seit 1.1.1984 Ehebuch genannt) und Sterbebücher. Mit dem Anschluss an das Deutsche Reich wurde das Personenstandsgesetz vom 3.11.1937 mit 1.1.1939 auch im "Land Österreich" in Kraft gesetzt. Dies hatte zur Folge, dass fast in jeder Gemeinde ein Standesamt mit einem Standesbeamten und einem Stellvertreter eingerichtet wurde. In letzter Zeit schlossen sich kleine Gemeinden zu Standesamtsverbänden zusammen. Die Beurkundung des Personenstandes oblag nun dem Standesbeamten. Er führte dazu jeweil ein Geburten-, ein Familien- und ein Sterbebuch. Nur eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist gültig (obligatorische Zivilehe). Bereits 1870, also vor der Einführung der Standesämter in Österreich, gab es diese Zivilehe bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten, jedoch nur für jene Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten.

Geburtenbuch

Die Geburt eines Kindes musste dem Standesbeamten, in dessen Standesamtsbezirk es geboren wurde, binnen einer Woche angezeigt werden. Zur Anzeige waren in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • der eheliche Vater,
  • die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war,
  • der Arzt, der bei der Geburt dabei war,
  • jede Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet war,
  • die Mutter, sobald sie dazu imstande war.

Die Anzeige war mündlich zu erstatten.

In das Geburtenbuch wurden eingetragen:

  • die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ihr religiöses Bekenntnis,
  • Ort, Tag und Stunde der Geburt,
  • Geschlecht des Kindes,
  • die Vornamen des Kindes,
  • die Vornamen und der Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

Die Eintragung war vom zur Anzeige Erscheinenden und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Familienbuch

Vor der Eheschließung erließ der Standesbeamte das Aufgebot; es diente zur Ermittlung von Ehehindernissen. Das Aufgebot wurde zwei Wochen lang öffentlich ausgehängt. Jeder, dem ein Ehehindernis bekannt war, war verpflichtet, es dem Standesbeamten zu melden. Zuständig war jeder Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden konnte. Für jede neu gegründete Familie wurde bei der Eheschließung im Beisein der Ehegatten und Zeugen ein gesondertes Blatt im Familienbuch eröffnet. Das Blatt bestand aus zwei Teilen. Der erste Teil diente der Beurkundung der Heirat, der zweite Teil der Eintragung der Familienangehörigen.

Im ersten Teil des Familienblattes wurden eingetragen:

  • die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihr religiöses Bekenntnis,
  • die Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Beruf und Wohnort,
  • die Erklärung der Eheschließenden,
  • der Ausspruch des Standesbeamten.

Die Eintragung war von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Am Rande des Heiratseintrages wurden vermerkt:

  • der Tod oder die Todeserklärung eines Ehegatten,
  • die Scheidung der Ehe,
  • die Nichtigkeitserklärung der Ehe,
  • die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  • die Änderung und die allgemein bindende Feststellung des Namens der Ehegatten sowie jede Änderung ihres Personenstandes,
  • der Wechsel des religiösen Bekenntnisses.

Im zweiten Teil des Familienblattes wurden eingetragen:

  • die Vor- und Familiennamen der Eltern der Ehegatten, deren Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt und Heirat sowie ihr religiöses Bekenntnis,
  • Angaben über die Staatsangehörigkeit, das Reichsbürgerrecht und die rassische Einordnung der Ehegatten.

Der zweite Teil des Familienblattes war ständig fortzuführen, insbesondere waren einzutragen:

  • die Vornamen sowie Ort und Tag der Geburt gemeinsamer Kinder,
  • die Vornamen sowie Ort und Tag der Geburt von unehelichen Kindern weiblicher Abkömmlinge,
  • An Kindes Statt angenommene und für ehelich erklärte Kinder.

Der zweite Teil des Familienblattes wurde für jeden Abkömmling so lange fortgeführt, bis er selbst ein Blatt im Familienbuch erhielt.

Sterbebuch

Der Tod eines Menschen musste dem Standesbeamten, in dessen Standesamtsbezirk er gestorben war, spätestens am folgenden Werktage gemeldet werden. Zur Anzeige waren, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:

  • das Familienhaupt,
  • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede Person, die von dem Sterbefall "aus eigener Wissenschaft" unterrichtet war.

Die Anzeige war mündlich zu erstatten.

In das Sterbebuch wurden eingetragen:

  • die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie sein religiöses Bekenntnis,
  • die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, dass der Verstorbene nicht verheiratet war,
  • Ort, Tag und Stunde des Todes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern des Verstorbenen sowie ihr Wohnort,
  • die Vornamen und der Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

Die Eintragung war vom zur Anzeige Erschienenen und vom Standesbeamten zu unterschreiben. In das Sterbebuch war ein Vermerk über die Todesursache einzutragen, falls sie von einem dazu berechtigten Arzt bescheinigt worden ist. Vor der Eintragung des Sterbefalles durfte der Verstorbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung bestattet werden.

Sammelakten zu den Personenstandsbüchern

Beinhalten alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit gebildet haben. Sie sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt).

Gesetzliche Änderungen:

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die deutschen personenstandsrechtlichen Vorschriften in die österreichische Rechtsordnung übergeleitet und nur jene Bestimmungen, die typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthielten, ausdrücklich aufgehoben (Verordnung des Staatsamtes für Inneres vom 6. Juli 1945 über die Ordnung von Personenstandsfällen, Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich Nr. 55 aus 1945).

Durch das am 1.1.1984 in Kraft getretene Personenstandsgesetz traten bei der Führung der Personenstandsbücher (Geburtenbuch, Ehebuch, Sterbebuch) wesentliche Änderungen ein. Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die dazugehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie jene Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen entgegensteht;
  • derjenige, der aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Familienforschung (für andere als die eigenen Vorfahren) Einsicht in die Personenstandsbücher begehrt, muss sich eine Vollmacht von der einsichtsberechtigten Person, in deren Auftrag er tätig ist, beschaffen.
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.

In den Formularen traten ebenfalls Änderungen in Kraft:

Im Geburtenbuch mit alphabetischen Namensverzeichnissen wurden nun die Berufs- oder Standesbezeichnungen der Eltern sowie der Mädchenname der Mutter nicht mehr aufgenommen.

Im Ehebuch (vorher Familienbuch) mit alphabetischen Namensverzeichnissen sind nun die Angaben zu den Eltern der Ehegatten sowie sämtliche Angaben der Ehegatten zu ihrer Staatsbürgerschaft nicht mehr enthalten. Zusätzlich fehlen die Angaben über gemeinsame Kinder, uneheliche Kinder weiblicher Abkömmlinge, an Kindesstatt angenommene und für ehelich erklärte Kinder.

Im Sterbebuch mit alphabetischen Namensverzeichnissen sind nun die Berufs- oder Standesbezeichnungen sowie die Daten der Eltern und die Todesursache nicht mehr vermerkt.

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