Landesausschuss
Gemäß der Verfassung von 1861 bestand seit dieser Zeit neben der staatlichen Verwaltung (Statthalterei) auch wieder ein Bereich, der vom Landtag und seinen Vollzugsorganen (Landeshauptmann und Landesausschuss) selbstständig zu gestalten war. Es handelt sich um folgende Sachbereiche: Agrarwesen, Schulen, Straßenbau, Krankenhäuser, Wohlfahrtseinrichtungen, Gemeindeangelegenheiten, Militärverpflegung und -einquartierung, Pflege von Wissenschaft und Kunst, Landesbesitz, Stiftungen und Stipendien.
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