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Landtagsakten

Gemäß der Verfassung von 1861 bestand seit dieser Zeit neben der staatlichen Verwaltung (Statthalterei) auch wieder ein Bereich, der vom Landtag und seinen Vollzugsorganen (Landeshauptmann und Landesausschuss) selbstständig zu gestalten war. Die vom Kaiser erlassene Landesordnung (Landesverfassung) setzte der Tätigkeit des "vereinigten Landes-Kollegiums", des letzten Restes der alten Ständeverfassung, ein Ende und schuf eine breitere, durch Wahl gebildete Volksvertretung des Landes, den neuen Landtag. Der Landtag setzte sich anfangs aus 50 Mitgliedern zusammen, die in 4 Wählerklassen für sechs Jahre gewählt wurden. Vollzugsorgan des Landtags war der von den Abgeordneten gewählte Landesausschuss. An seiner Spitze stand ein vom Kaiser auf Vorschlag des Statthalters ernannter Abgeordneter, der auch Vorsitzender des Landtags war und als solcher den Titel "Landeshauptmann" führte.

Nähere Informationen (Beschreibungen, Verzeichnisse …) finden Sie im Archivinformationssystem/Findbuch.

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