Altes Grundbuch (1791/94 bis ca. 1880)
Das sogenannte Alte Grundbuch wurde zwischen 1791 und 1794 von den Grundherrschaften angelegt. Es befindet sich im Oö. Landesarchiv.
ÄMTER
Jede größere Grundherrschaft hatte zur leichteren Führung der Verwaltung eine Ämtereinteilung, wobei der erste Band (tomus) des Grundbuchs meistens das „Hofamt“ enthielt, in dem die unmittelbar beim Herrschaftssitz gelegenen Untertanenrealitäten zusammengefasst waren. Die weiteren Ämter erhielten meist den Namen jenes Ortes, in dessen Umkreis eine größere Anzahl von Grunduntertanen ansässig waren. Innerhalb der Ämtereinteilung erfolgt meistens nochmals eine Trennung der Eintragungen in behauste Güter und ledige Grundstücke (Überländ). Dies ist insofern von Bedeutung, als es vorkommen kann, dass ein Grundbuch der behausten Güter verloren ging und das Grundbuch für die ledigen Grundstücke dann die einzige Quelle für die Besitzverhältnisse eines Hofes oder Hauses mit Überländgründen ist.
In der Vergangenheit gingen kleinere Herrschaftssitze im Erb- oder Heiratswege an größere Herrschaften oder wurden von diesen aufgekauft. Der Name solcher kleiner Herrschaftssitze blieb meistens als Amtname bei der größeren Grundherrschaft erhalten. Am Beispiel Schwertberg trifft dies u. a. auf die Sitze Windegg und Hart zu. Für die Forschung ist in erster Linie der Name der damaligen Grundherrschaft und des Amtes (bzw. Bandes oder Tomus) mit der entsprechenden Folio-(Blatt-) oder Pagina-(Seiten) Angabe von Bedeutung. Im Innviertel kann diese Angabe auch Realitätsnummer (RNr.) heißen.
ALTES HERRSCHAFTSZITAT (ALTE EZ) ERMITTELN
Wenn die aktuelle Adresse einer Liegenschaft und/oder der Hofname bekannt ist, kann man über die Hofnamen und Häusergeschichte-Applikation1 des digitalen oberösterreichischen Rauminformationssystems (DORIS) bequem das alte Herrschaftszitat ermitteln. Darüber hinaus gibt es noch folgende Möglichkeiten, diese Angaben (alte Grundbucheinlagezahl mit Nennung der Grundherrschaft, tomus und folio oder zumindest die Grundherrschaft) ausfindig zu machen:
- Im „Neuen Grundbuch“ – des ortszuständigen Bezirksgerichtes – in der Regel links oben auf dem A-Blatt, in seltenen Fällen am Schluss des A-Blattes. Wenn die Katastralgemeinde und die Einlagezahl des Objektes bekannt sind oder wenn man die geografische Lage des Objektes kennt, ist eine Recherche über die Homepage www.doris.at Kapitel „Hausnamen und Hofgeschichten“ eine weitere Möglichkeit.
- In Grundbuchindizes im Oö. Landesarchiv; aber nicht von allen Bezirksgerichten ist ein Grundbuchindex erhalten!
- In den oben beschriebenen Grundbuchanlegungsakten (sind nicht vollständig erhalten!).
- Im Parzellenprotokoll (braune Mappe, „nur Herrschaftsangabe“) des Franziszeischen Katasters im Oö. Landesarchiv.
- In der Häuserbeschreibung und im Grundbesitzerverzeichnis („nur Herrschaftsangabe“) des Josephinischen Lagebuchs im Oö. Landesarchiv. Beim Lagebuch ist zu beachten, dass bei größeren Grundherrschaften, die die Verwaltung mehrerer Herrschaften zusammengelegt haben, meist nur die Oberherrschaft angegeben ist.
- In den diversen Verträgen der Grundbuchurkundensammlungen vor 1880 sind meistens die „alten Grundbuchzitierungen“ angegeben.
BESTANDTEILE
Das Grundbuchpatent vom 24.7.17912 schreibt die Aufnahme folgender Daten in das Grundbuch vor:
Nummer des Steuerbuchs
Benennung des Gutes, Grundes oder Zehents (mit Pfarr- und Ortsangabe)
Beziehung auf die Urkunden (Zitationen)
Anmerkungen (Verträge, Schulden, Abtrennung, Verweise etc.)
Aufzählung der zum Gut gehörigen Gründe
Schätzungsbetrag des Gutes (nach dem bestehenden Steuerfuß)
Auf dem Gut haftende Landes- und Grundabgaben
Tauf- und Zuname des Besitzers
Eintragung der grundbücherlich vorzumerkenden Lasten
Tilgung einer vorgemerkten Forderung
Besitzänderung (Besitzwechsel)
Schuldvormerkung (Geld- und Naturalschuldigkeiten, Verbindlichkeiten)
Abtrennung (Zerstückelung)
Das im Grundbuchspatent beigefügte Formular, das die Darstellungsform veranschaulichen sollte, wurde von den meisten Grundherrschaften nicht übernommen. Jede Grundherrschaft regelte die äußere Form der Darstellung individuell. Es gibt daher eine Vielzahl an Darstellungsformen. Übertragungsvermerk: Wenn der Bogen für eine Liegenschaft vollgeschrieben ist, so erfolgt die Übertragung ins nächste Buch (Ergänzungs- oder Supplementenband).
GEWÄHRBUCH
Das Gewährbuch wurde mit dem Alten Grundbuch gleichzeitig angelegt und enthält alle Besitztitel, vor allem Kauf-, Übergabs-, Schenkungs-, Erb- und Eheverträge sowie Servitute. Sämtliche Urkunden sind im vollen Wortlaut in chronologischer Ordnung eingetragen. Gewährbuchzitate im Neuen (handschriftlich geführten) Grundbuch sind meistens ohne Herrschaftszitat eingetragen, hier muss die Grundherrschaft erst ermittelt werden.
SATZBUCH
Das Satzbuch wurde ebenfalls zusammen mit dem Alten Grundbuch angelegt und enthält sämtliche Schulden des jeweiligen Liegenschaftsbesitzers sowie deren Tilgung. Bei Satzbuchzitaten aus dem Neuen (handschriftlich geführten) Grundbuch, die sich auf den Zeitraum vor 1848/50 beziehen, muss die zugehörige Grundherrschaft erst festgestellt werden.
URKUNDENBUCH
Das Urkundenbuch enthält Abschriften von Urkunden, die den damaligen Grunduntertanen ausgestellt wurden. Bei den meisten als Urkundenbücher bezeichneten Handschriften handelt es sich allerdings um Gewähr- und Satzbücher. In diesen Fällen ist die Bezeichnung irreführend. Gewähr-, Satz- und Urkundenbuch können in einem Band zusammengefasst sein. Bei kleineren Grundherrschaften ist meist nur ein Gewähr- und Satzbuch, jedoch kein Urkundenbuch vorhanden.
GRUNDBUCHINDEX
Diese Indizes der Bezirksgerichte sind zumeist nach Ortschaften und innerhalb dieser nach den Hausnummern, mit Angabe der Hausnamen, Besitzernamen um 1850/55 und Nennung der Grundherrschaften mit den Ämtern (inkl. Tomus- und Folioangabe) angelegt. Gelegentlich sind die Pfarren des Gerichtssprengels das erste Ordnungskriterium. In wenigen Fällen erfolgte eine Anlegung des Grundbuchindex auch nach den verschiedenen Haus- oder Hofnamen. Eine Liste der vorhandenen Grundbuchindizes liegt im Oö. Landesarchiv auf.
1 Homepage: www.doris.at/themen/geschichte/hofnamen.aspx (Stand Jänner 2025)
2 Patent vom 2.11.1792 (Grundbucheinführung in Österreich ob der Enns), in: Justizgesetzslg. Franz II., Nachtrag Leopold II., S. 39-55, Nr. 66