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Josephinische Änderungen

Am 20. Februar 1784 erließ Kaiser Joseph II. eine Anordnung betreffend die obligatorische Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterberegister auch für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, in der einige Neuerungen gegenüber dem Römischen Rituale enthalten waren. Es wurde bestimmt, dass bei unehelichen Kindern der Vater nicht mehr bzw. bloß auf dessen Wunsch oder mit dessen Einwilligung eingetragen werden durfte. Seit dieser Matrikenreform wurden manchmal eigene Verzeichnisse über die Taufen unehelicher Kinder angelegt. Ihnen sind folgende Daten zu entnehmen:

Jahr, Ortschaft und Hausnummer sowie die Seite im Taufbuch, Vor- und Zuname der Mutter, Name, Stand, Beruf und Wohnort des Vaters. Die ebenfalls von Joseph II. geregelte Führung der Matrikenbücher getrennt nach Ortschaften bzw. Rotten hielt sich nicht lange. Schon in den Anfängen des 19. Jahrhunderts kehrte man zur früheren chronologischen Aufzeichnung zurück; die Formulare wurden verbessert, um mehr Platz für die Eintragungen zu bekommen, was sich für die Familienforschung sehr günstig auswirkt. Einen positiven Effekt betreffend die Nachforschungen hat die neue Vorschrift für die Matrikenführung, die im Linzer Diözesanblatt 1891, Nr. 20, verlautbart wurde und zur Folge hatte, dass ab 1892 neue, übersichtlichere Formulare zur Anwendung kamen. Die Vorschrift besagt, dass die Matriken chronologisch zu führen seien, die Nummerierung der Matrikenfälle in fortlaufender Reihenfolge sei zwingend vorgeschrieben; nicht nummeriert, aber eingetragen werden:

a) Taufen, die in einer anderen Pfarre stattfanden
b) Geburten, die bereits bei einer politischen Behörde matrikuliert wurden (z. B. nachträgliche Taufe eines Kindes konfessionsloser Eltern)
c) Trauungen, die in einer anderen Pfarre stattfanden
d) Mischehen, wenn eine Trauung vor dem akatholischen Seelsorger stattfand
e) Sterbefälle von Personen, die an einem anderen Ort starben und überführt wurden
f) Sterbefälle von Akatholiken, die am Sterbeort am katholischen Ortsfriedhof beerdigt wurden, weil kein Friedhof für ihre Konfession vorhanden ist.

Taufpaten und Trauzeugen müssen nun eigenhändig unterschreiben. Bei Schreibunkundigen muss ein des Schreibens kundiger Zeuge (z. B. Kirchendiener) beigezogen werden; der Schreibunkundige muss zumindest ein Handzeichen (ein bis drei Kreuzerln) beifügen.

Berichtigungen oder Ergänzungen im Matrikenbuch durften keinesfalls eigenmächtig durchgeführt werden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedingten den Behördenweg (angeordnete Änderungen des Kultusministeriums mussten vom Ordinariat bestätigt werden).

Unter diese Änderungen und Ergänzungen fallen:

a) Legitimation eines unehelichen Kindes
b) Annahme an Kindes statt (Adoption)
c) Konvalidation bzw. Ungültigkeitserklärung einer Ehe
d) Eintragung von bewilligten Namensänderungen und (bis 1919) erlangten Adelsernennungen

Das Dekret "Ne temere" von 1907 bestimmte, dass das Geburtspfarramt von der anderswo erfolgten Heirat bzw. Tod einer Person zu informieren sei und dies in den Matriken eingetragen werden solle.

Bei unehelich Geborenen kann das Weiterforschen sehr schwierig werden. Vielleicht kann man den Vater bei älteren Verwandten, bei der Gemeinde (in den Sammelakten der Personenstandsbücher) oder beim Bezirksgericht (wenn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde) erfragen. Ist die Taufeintragung für einen unehelich Geborenen in der Heimatpfarre nicht zu finden, so ist es möglich, dass das Kind in der k.k. Gebär- und Findelanstalt in Linz (heute Landesfrauenklinik) geboren und in der Stadtpfarrkirche Linz getauft wurde. Die seit 1788/90 geführten Protokolle dieser Anstalt befinden sich im Oberösterreichischen Landesarchiv (freilich ist der Name des Vaters meist nicht angegeben.

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